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| Rechtsanwalt
. Elmar König |
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Aktuelles zum Erbrecht
Die im Folgenden genannten Urteile des BGH können Sie auf der Homepage des
Bundesgerichtshofes nachlesen.
Klicken Sie auf "Zugang zur Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofes" und suchen Sie die Entscheidung
über das Aktenzeichen.
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Pflichtteilsergänzung aus Versicherungsvertrag nach Rückkaufwert
Zu §
§§ 2325 Abs.1BGB.
Leitsätze:
"Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag
einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs.1 BGB weder nach der Versicherungsleistung
noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGHZ 7, 134;
Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch
RGZ 128, 187).
Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus
den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens
nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei
auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch
ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein."
BGH, Urteil vom 28. April 2010, Az: IV ZR 73/08.
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Zur Anrechnung auf den Pflichtteil
Zu den
§§ 2315 Abs.1
und
2316 Abs.1 und 4 BGB.
Leitsätze:
a) Erfolgt eine Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich", ist für die
Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine
Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs.1, 2050 Abs.3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs.1 BGB
oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs.4 BGB anordnen wollte.
b) Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, ob mit seiner Zuwendung zugleich
auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festgelegt
(Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich
zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer
Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung).
c) Genügen Erben im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - soweit ihnen möglich -
konkret zum Wert der Zuwendung vorzutragen, obliegt es dem Pflichtteilsberechtigten im
Rahmen der ihn treffenden Auskunftspflichten diesem Vorbringen seinerseits substantiiert
zu entgegnen.
BGH Urt.v. 27.01.2010, Az: IV ZR 91/09
Aus der Begründung darf noch folgender Satz ergänzt werden: "Der erkennbare
Erblasserwille muss für die Annahme einer Anrechnungsbestimmung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB
mithin auf eine Kürzung der dem Empfänger am Restnachlass zustehenden Pflichtteilsrechte
gerichtet sein, wobei aber die Enterbungsabsicht bei Formulierung der Anrechnungsbestimmung
noch nicht bestanden haben muss; es reicht, dass der Erblasser die Möglichkeit in Betracht
gezogen hat."
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Zur Wirksamkeit von Anrechnungsbestimmungen
Zu den
§§ 2042 ff BGB.
Leitsatz: Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen
auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB
hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine
Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden getroffen werden.
BGH, Urteil vom 28.10.2009, Az: IV ZR 82/08.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Erblasser E setzte im Februar 1978 testamentarisch seinen Sohn S, seine uneheliche Tochter T
und seine zweite Frau je zu einem Drittel als Erben ein.
Im Juli 1978 schenkte der E dem S Wertpapiere in Wert von 3,6 Mio DM und vereinbarte dabei
schriftlich, dass sich S die Schenkung auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass des E
anrechnen lassen muss oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen hat.
Im Rahmen von Erbverträgen verzichtete S im Jahre 1984 auf seinen Pflichtteil und wurde von E
nur noch zu ein Viertel seines Nachlasses als Erben eingesetzt. Die zweite Ehefrau stirbt, der
E heiratet eine dritte Frau F. Aus der zweiten und dritten Ehe gehen keine Kinder hervor.
Der Erblasser setzt seine dritte Frau F testamentarisch zur Alleinerbin ein.
Der Erblasser stirbt 2003. Das Nachlassgericht erteilt einen Erbschein. Danach ist
S Erbe zu einem Viertel, F zu drei Vierteln. S beantragt festzustellen, das er sich
den Vorempfang aus dem Jahre 1978 nicht auf sein Erbe anrechnen lassen muss und erhält in allen Instanzen Recht.
Erläuterung:
Nach
§ 2050 Abs.3 BGB
kann der Erblasser eine Ausgleichung unter den Erben zugleich mit der Zuwendung bestimmen. Diese Vorschrift
gilt jedoch nur für Abkömmlinge. Für die hier vorzunehmende Auseinandersetzung zwischen
einem Abkömmling und der Witwe verbleibt es jedoch bei dem Grundsatz, dass
Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse nur durch letztwillige Verfügungen
angeordnet werden können.
Praktischer Tipp: Wenn nicht nur Abkömmlinge bedacht werden, die Anrechnung immer mit im
Testament bzw. Erbvertrag aufnehmen und vorsorglich bei mir anwaltlichen Rat einholen.
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Testamentsvollstreckung sichert Nachlass
Zu den §§
2044 Abs.1,
2204 Abs.1,
751 BGB,
180 ZVG.
Leitsatz: "Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der
Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der
Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines
Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat."
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 176/08.
Praktischer Tipp:
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung für mehrere Jahrzehnte ist eine interessante
Alternative zu komplizierten gesellschaftsrechtlichen Lösungen. Wer beispielsweise
befürchtet, dass seine Kinder wirtschaftlich nicht besonders erfolgreich sind, aber der
- vielleicht noch nicht vorhandenen - Enkelgeneration sein Mietshaus vermachen möchte,
könnte durch geeignete Anordnungen von Testamentsvollstreckung
erreichen, dass die Kinder getrost staatliche Leistungen in Anspruch nehmen oder gar
in Insolvenz gehen können und dennoch das Mietshaus insofern unbelastet die Enkelgeneration
erreicht. Welche Lösung Ihren Interessen gerecht wird, können sie nur durch anwaltliche
Beratung erfahren.
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Rechtsanwalt Elmar König, Weidenbornstr.33, 65189 Wiesbaden - Tel.: +49 (0)611 - 40 04 39; Fax: +49 (0)611 - 40 91 88
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