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| Rechtsanwalt
. Elmar König |
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Aktuelles zum Vertragsrecht
Die im Folgenden genannten Urteile des BGH können Sie auf der Homepage des
Bundesgerichtshofes nachlesen.
Klicken Sie auf "Zugang zur Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofes" und suchen Sie die Entscheidung
über das Aktenzeichen.
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Keine Aufklärungspflicht über Provision für freien Anlageberater:
Zu §
676 BGB.
Leitsatz:
"Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht
§ 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden,
ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären,
wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die
Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen
aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009
- XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416)."
BGH Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09.
Erläuterung:
In BGHZ 170,226 (Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05) hatte der BGH
entschieden: "Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile
empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen
Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit
der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den
Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank,
möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten."
Es gibt Informationspflichten aus einem Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, diese sind
Gegenstand u.a. der Entscheidung des BGH im Urteil vom 22. März 2007 -III ZR 218/06. Diese
Informationspflichten sind niedriger als diejenigen aus einem Beratungsvertrag, der Gegenstand
der Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 war.
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Mangelbeseitigung lässt durch Arglist entstandenes Rücktrittsrecht entfallen:
Zu §
473 Nr.2
und
323 Abs.1,2 BGB.
Am 28.04.2010 berichtigter Leitsatz:
"Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur
Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann,
wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des
erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt
vom Vertrag nicht bedurft hätte."
Urteil vom 12. März 2010 - V ZR 147/09.
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Keine AGB-Kontrolle bei Einigung auf ein Vertragsformular:
Zu den §§
305,
310 BGB.
Leitsatz:
"a) Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter
Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der
vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es
erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und
insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven
Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
b) Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes
nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die
Vertragsbeziehung keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09.
Praktischer Tipp:
Wenn Private untereinander Geschäfte machen, bedienen sie sich oft eines Formulars. Dem
Verkäufer ist dringend zu empfehlen, dem Käufer anzubieten, selbst ein Formular mitzubringen
oder eine Auswahl an mehreren Formularen anzubieten.
Wenn der Verkäufer dies tut, ist dem Käufer dringend zu empfehlen, sich im Internet nach einem
für ihn günstigen Formular umzusuchen und nicht das erste zu nehmen, das er findet. Im Zweifel
einen Anwalt fragen.
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Ein sittenwidriger Fernabsatzvertrag kann widerrufen werden und ist rückabzuwickeln
Zu §§
312d BGB.
Leitsatz:
"a) Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes
gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag
nichtig ist.
b) Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit
nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat
(Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490)."
BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 318/08
Erläuterung:
Die Klägerin hatte nach einem Telefongespräch mit der Beklagten per Fax einen Radarwarner
gekauft. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthielt unter anderem den
folgenden vorformulierten Hinweis: "Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind
und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Die Klägerin zahlte und bekam das Gerädt zugesandt. Der Kläger schickte den Radarwarner sofort
zurück und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Die Beklagte verweigerte dies mit Hinweis
auf die bekannte Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages.
Der BGH hat sich zunächst dogmatisch für die herrschende Literaturmeinung entschieden,
dass man auch von einem nichtigen Rechtsgeschäft zurücktreten kann (so genannte Doppelwirkung
im Recht). Ein Rücktrittsrecht setzt also keinen wirksamen Vertrag voraus.
Zur Begründung führt der BGH bei einem Fernabsatzgeschätz den Erwägungsgrund 14 der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19)
an. Danach berührt das Widerrufsrecht nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des
Verbrauchers. Dementsprechend hat der Verbraucher etwa ein Wahlrecht, ob er einen
Fernabsatzvertrag nach §§ 312d, 355 BGB mit der Rechtsfolge einer Rückabwicklung nach
§§ 346 ff. BGB widerruft oder ob er den Vertrag - gegebenenfalls - wegen Irrtums oder
arglistiger Täuschung gemäß §§ 119 ff., 142 BGB anficht und sich damit für eine
bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB entscheidet.
Richtig führt der BGH aus: "Es besteht unter dem Gesichtspunkt des bei einem
Fernabsatzvertrag gebotenen Verbraucherschutzes kein Grund, den Verbraucher schlechter zu
stellen, wenn der Fernabsatzvertrag nicht anfechtbar, sondern nach §§ 134, 138 BGB nichtig
ist. Auch in einem solchen Fall rechtfertigt es der Schutzzweck des Widerrufsrechts, dem
Verbraucher die Möglichkeit zu erhalten, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache
Weise durch Ausübung des Widerrufsrechts zu lösen, ohne mit dem Unternehmer in eine
rechtliche Auseinandersetzung über die Nichtigkeit des Vertrages eintreten zu müssen.
Auch bei einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages hat der Verbraucher deshalb grundsätzlich
die Wahl, seine auf den Abschluss des Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserklärung zu
widerrufen oder sich auf die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags zu berufen."
Eine Einschränkung des Widerrufsrechts des Käufers nach § 242 BGB sieht der BGH nur dann für
gerechtfertigt an, wenn der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer arglistig handelt. Wenn wie
hier beide von der Sittenwidrigkeit wissen, besteht ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht.
Praktischer Tipp:
Wenn ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht besteht und beide Seiten die Nichtigkeit
des Vertrages kennen, sollte der Käufer zurücktreten und sich nicht auf die
Sittenwidrigkeit berufen und Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht verlangen. Denn wer die
Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes kennt, ist nach §
817 S.2 BGB
an einer Rückforderung des Kaufpreises gehindert.
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Unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen macht schadensersatzpflichtig:
Zu §§
439 Abs.1,
280 Abs.1 BGB.
Leitsatz: "Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs.1 BGB
stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der
Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht
vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in
seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt."
BGH Urt.v. 23.01.2008, Az: VIII ZR 246/06
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Rechtsanwalt Elmar König, Weidenbornstr.33, 65189 Wiesbaden - Tel.: +49 (0)611 - 40 04 39; Fax: +49 (0)611 - 40 91 88
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